
Mieter haben Rechte und Pflichten, ebenso wie Vermieter. Trotzdem kommt es immer wieder zwischen den Parteien zu Streitigkeiten. Besonders die Nebenkostenabrechnung bietet häufig Zündstoff für Auseinandersetzungen – dabei ist alles ganz genau geregelt.
Die Nebenkostenabrechnung muss sich an die Vorgaben der aktuellen Berechnungsverordnung halten und innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes in Händen des Mieters sein. Sonst sind Nachforderungen unwirksam – es sei denn, der Vermieter hat die Fristüberschreitung nicht selbst zu verantworten.
Auch hohe Nachzahlungen sind rechtens (BGH, Az.: VIII ZR 195/03), selbst wenn der Mieter regelmäßige Vorauszahlungen geleistet hat. Der Mieter hat das Recht, alle für die Abrechnung relevanten Belege einzusehen. Für Kopien kann der Vermieter rund 25 Cent pro Stück verlangen.
Ob Nachforderungen auf gestiegene Kosten oder höheren Verbrauch zurückzuführen sind, darf der Mieter anhand der Belege kontrollieren. Für ihn muss ersichtlich sein, wie jeder einzelne Posten seiner Nebenkostenabrechnung vom Vermieter ermittelt wurde. Dazu sollte er auch den Abrechnungsschlüssel mit den entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag vergleichen. Sind die „sonstigen Kosten“ lediglich pauschal abgerechnet, ist der Widerspruch gerechtfertigt.
Wenn der Vermieter die Abrechnung aus eigenem Verschulden verspätet zustellt, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten. Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben, hat der Mieter aber weiterhin Anspruch auf Rückzahlung.
